Kein genehmigtes Verfahren im Sinne der Art. 42 und 43 DSGVO
Wichtiger Hinweis für die nach dem 25. Mai 2018 eingeleiteten Verfahren des ePrivacyseal EU:
Der dem ePrivacyseal EU zugrundeliegenden Kriterienkatalog ist noch nicht nach Art. 42 Abs. 5 DSGVO genehmigt, da die entsprechenden Verfahren seitens der Aufsichtsbehörden bis jetzt nicht zur Verfügung stehen. Die ePrivacyseal ist daher aktuell (noch) keine genehmigte Zertifizierungsstelle im Sinne von Art. 42 Abs. 5 DSGVO, da eine solche Genehmigung derzeit nicht möglich ist. Sobald ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren zur Verfügung steht, wird die ePrivacyseal GmbH die erforderlichen Anträge stellen.
Die Kunden von ePrivacy sind deshalb vertraglich dazu verpflichtet, auf diesen Umstand im Rahmen ihrer geschäftlichen Kommunikation und für den Fall der Veröffentlichung des ePrivacyseal EU hinzuweisen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Zertifizierung auf der Basis des aktuellen Kriterienkataloges der ePrivacyseal erfolgt, nicht jedoch auf der Basis eines genehmigten Kriterienkataloges nach Art. 42 Abs. 5 DGSGVO. In der jeweiligen Werbung des Antragstellers darf deshalb kein anderweitiger Eindruck entstehen.