Kein genehmigtes Verfahren im Sinne der Art. 42 und 43 DSGVO

Wichtiger Hinweis für die nach dem 25. Mai 2018 eingeleiteten Verfahren des ePrivacyseal EU:

Der dem ePrivacyseal EU zugrundeliegenden Kriterienkatalog ist noch nicht nach Art. 42 Abs. 5 DSGVO genehmigt, da die entsprechenden Verfahren seitens der Aufsichtsbehörden bis jetzt nicht zur Verfügung stehen. Die ePrivacyseal ist daher keine genehmigte Zertifizierungsstelle im Sinne von Art. 42 Abs. 5 DSGVO. Unsere Schwesterfirma ePrivacycert ist im Moment im Akkreditierungsverfahren zur staatlich akkreditierten Zertifizierungsstelle, das im Laufe des Jahres abgeschlossen werden sollte.

Die Kunden von ePrivacy sind deshalb vertraglich dazu verpflichtet, auf diesen Umstand im Rahmen ihrer geschäftlichen Kommunikation und für den Fall der Veröffentlichung des ePrivacyseal EU hinzuweisen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Zertifizierung auf der Basis des aktuellen Kriterienkataloges der ePrivacyseal erfolgt, nicht jedoch auf der Basis eines genehmigten Kriterienkataloges nach Art. 42 Abs. 5 DGSGVO. In der jeweiligen Werbung des Antragstellers darf deshalb kein anderweitiger Eindruck entstehen.

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